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PPWR - Meilensteine & Fristen *

*Die PPWR enthält neben den Hauptterminen zusätzliche Zwischenfristen sowie Ausnahmen (z. B. je nach Branche, Verpackungsformat). Viele Details werden erst über harmonisierte Normen, delegierte Rechtsakte und Leitlinien konkretisiert und können sich bis zu den jeweiligen Stichtagen noch ändern. Wir informieren Sie, sobald die EU-Kommission relevante Konkretisierungen veröffentlicht.

NÄCHSTE DEADLINE

Countdown bis zum PPWR-Anwendungsbeginn
Stichtag: 12.08.2026

EU-weite Harmonisierung: Einheitliche Regeln für den gesamten europäischen Binnenmarkt Vorbereitung jetzt starten
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    Timeline

    2025 Abgeschlossen

    Ab 11. Februar 2025:

    • Betrifft: Kleinstunternehmen
    • Details: Die Definition für Kleinstunternehmen (gemäß Empfehlung 2003/361/EG) gilt als Stichtag für diverse Ausnahmen in der Zukunft.

    Bis 12. Juli 2025:

    • Betrifft: Mitgliedstaaten
    • Details: Benennung der zuständigen Behörden für die Umsetzung und Durchsetzung.

    Bis 31. Dezember 2025:

    • Betrifft: Mitgliedstaaten
    • Details: Übermittlung von Informationen an die Kommission über Stoffe, die das Recycling beeinträchtigen könnten.
    2026 Ausstehend

    Bis 12. Februar 2026:

    • Betrifft: Kommission / Normungsgremien
    • Details: Die Kommission muss Durchführungsrechtsakte für das Registrierungsformat der Hersteller erlassen und Normen für kompostierbare Verpackungen anfordern.

    Ab 12. August 2026 (Haupt-Geltungsbeginn):

    • Betrifft: Erzeuger, Importeure, Lieferanten, Vertreiber, Fulfillment-Dienstleister.
    • Details:
      • Stoffbeschränkungen (Art. 5): Einhaltung der Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe (z. B. Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom VI ≤ 100 mg/kg).
      • PFAS-Beschränkung (Art. 5): Startschuss für Beschränkungen von PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen (Grenzwerte: 25 ppb bis 50 ppm).
      • Konformitätsbewertung (Art. 15): Erzeuger müssen Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, technische Dokumentationen erstellen und EU-Konformitätserklärungen ausstellen.
      • Informationspflichten (Art. 16): Lieferanten müssen Erzeugern alle notwendigen Konformitätsdaten übermitteln.
      • Vertreiberpflichten (Art. 19): Vertreiber müssen vor Bereitstellung am Markt prüfen, ob der Hersteller registriert ist und die Verpackung konform ist.
      • EPR-Finanzbeiträge (Art. 45): Hersteller müssen erweiterte Herstellerverantwortung tragen und Finanzbeiträge leisten.
      • Zulassung (Art. 47): Hersteller oder Organisationen für Herstellerverantwortung (PROs) müssen eine Zulassung beantragen.
    • Betrifft: Mitgliedstaaten.
    • Details:
      • Aufhebung der alten Richtlinie 94/62/EG (mit Ausnahmen).

    Bis 31. Dezember 2026:

    • Betrifft: Kommission.
    • Details: Festlegung der Methode zur Berechnung des Rezyklatanteils und Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecycling.
    2027 Ausstehend

    Bis 12. Februar 2027:

    • Betrifft: Endvertreiber (Gastronomie/Take-away).
    • Details: Wiederbefüllungspflicht (Art. 32): Endvertreiber, die Getränke oder Speisen zum Mitnehmen verkaufen, müssen Kunden ermöglichen, eigene Behältnisse mitzubringen (System „Bring your own“).
    • Betrifft: Mitgliedstaaten.
    • Details:
      • Erlass von Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen.
    • Betrifft: Hersteller (in EPR-Systemen).
    • Details:
      • Kennzeichnung von Verpackungen, die unter ein EPR-System fallen, wird mittels QR-Code möglich.

    Bis 12. August 2027:

    • Betrifft: Hersteller / PROs.
    • Details: Spätester Termin für die Registrierung im nationalen Herstellerregister (18 Monate nach Rechtsakt vom Feb 2026).
    2028 Ausstehend

    Ab 1. Januar 2028:

    • Betrifft: Kommission.
    • Details: Erlass delegierter Rechtsakte für Design-for-Recycling (DfR) Kriterien und Recyclingfähigkeitsklassen (A, B, C).

    Ab 12. Februar 2028:

    • Betrifft: Erzeuger.
    • Details:
      • Kompostierbare Verpackungen (Art. 9): Bestimmte Verpackungen (z. B. Teebeutel, Aufkleber auf Obst/Gemüse, sehr leichte Tragetaschen) müssen kompostierbar sein. Andere Verpackungen müssen für stoffliches Recycling gestaltet sein.
      • Verpackungsminimierung (Art. 10 & 24): Pflicht zur Minimierung von Gewicht und Volumen für Verkaufsverpackungen. Begrenzung des Leerraums für Verkaufsverpackungen.
    • Betrifft: Endvertreiber (Gastronomie/Take-away).
    • Details:
      • Mehrwegangebot (Art. 33): Pflicht, Getränke und Speisen zum Mitnehmen auch in wiederverwendbaren Verpackungen anzubieten (Ausnahme: Kleinstunternehmen).

    Ab 1. Juni 2028:

    • Betrifft: Hersteller / PROs.
    • Details: Start der jährlichen Mengenmeldungen an das nationale Register.

    Ab 12. August 2028 (oder 24 Monate nach Durchführungsrechtsakt):

    • Betrifft: Erzeuger.
    • Details: Kennzeichnungspflicht (Art. 12): Verpackungen müssen mit harmonisierten Piktogrammen zur Materialzusammensetzung (Sortierhilfe) gekennzeichnet werden. Ggf. auch Kennzeichnung von Rezyklatanteil.
    • Betrifft: Mitgliedstaaten.
    • Details: Pflicht zur Kennzeichnung von Abfallbehältern (Mülltonnen) passend zu den Verpackungspiktogrammen.
    2029 Ausstehend

    Ab 1. Januar 2029:

    • Betrifft: Mitgliedstaaten / Systembetreiber.
    • Details: Pfandpflicht (Art. 50): Einrichtung von Pfand- und Rücknahmesystemen (DRS) für Einweg-Plastikflaschen und Metalldosen (bis 3 Liter) ist verpflichtend, sofern keine Ausnahme genehmigt wurde (90% Sammelquote muss erreicht werden).

    Ab 12. Februar 2029:

    • Betrifft: Wirtschaftsakteure.
    • Details: Änderung der Einwegkunststoffrichtlinie (SUPD): Vorrang der PPWR-Verbote gegenüber nationalen SUPD-Maßnahmen für bestimmte Produkte.
    2030 (Der große Meilenstein) Ausstehend

    Ab 1. Januar 2030:

    • Betrifft: Erzeuger.
    • Details:
      • Recyclingfähigkeit (Art. 6): Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein (mindestens Leistungsstufe C gemäß Design-for-Recycling Kriterien). Verpackungen der Stufe D oder schlechter sind verboten (außer innovative Verpackungen mit 5-Jahres-Frist).
    • Betrifft: Erzeuger / Importeure.
    • Details:
      • Rezyklat-Einsatzquoten (Art. 7): Pflicht zu Mindestanteilen an Post-Consumer-Rezyklat (PCR) in Kunststoffverpackungen,:
        • 30% für kontaktempfindliche PET-Verpackungen (außer Flaschen).
        • 10% für andere kontaktempfindliche Kunststoffe.
        • 30% für Einweg-Getränkeflaschen.
        • 35% für sonstige Kunststoffverpackungen.
      • Minimierung (Art. 24): Begrenzung des Leerraums auf maximal 50% für Umverpackungen, Transportverpackungen und E-Commerce-Verpackungen.
    • Betrifft: Wirtschaftsakteure.
    • Details:
      • Verbote (Art. 25 & Anhang V): Verbot bestimmter Verpackungsformate, z. B. Einwegplastik für frisches Obst/Gemüse (<1,5kg), Einwegverpackungen für Speisen/Getränke im HORECA-Bereich (Vor-Ort-Verzehr), Mini-Portionsverpackungen (Hotels, Soßen).
      • Wiederverwendungsziele (Art. 29): Erste verbindliche Mehrwegquoten greifen für Transportverpackungen (z. B. Paletten, Kisten, Fässer) und Getränkeverpackungen.
        • Transportverpackungen:

    Ausblick: Ab 2030
    Die Regelungen werden nach 2030 schrittweise verschärft, mit einem Fokus auf effizienteres Recycling („Recycled at Scale“) und höhere Quoten.

    2032 Ausstehend

    Evaluierung durch die Kommission (z. B. Überprüfung der Rezyklatziele und Ausnahmen)

    2034 Ausstehend

    Umfassende Evaluierung der gesamten Verordnung.

    2035 Ausstehend
    • Recyclingfähigkeit: Verschärfung der Definition. Verpackungen gelten nur noch als recyclingfähig, wenn sie „in großem Maßstab“ (Recycled at Scale) recycelt werden (d.h. es muss eine tatsächliche Infrastruktur und Sammlung nachgewiesen werden).
    • Abfallvermeidung: Reduktionsziel steigt auf 10%.
    2038 Ausstehend
    • Recyclingfähigkeit: Verpackungen der Leistungsstufe C (gemäß Design-for-Recycling) dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Nur noch Stufe A oder B ist erlaubt.
    2040 Ausstehend
    • Rezyklat-Einsatz: Massive Erhöhung der Pflichtquoten für Rezyklat in Kunststoffverpackungen (z. B. 50% für kontaktempfindliches PET, 65% für Einwegflaschen und sonstige Kunststoffe).
    • Wiederverwendung: Erhöhung der Mehrwegquoten (z. B. Transportverpackungen auf 70%, Getränke auf 40%).
    • Abfallvermeidung: Reduktionsziel steigt auf 15%.
    Zusammenfassung der Betroffenen (Rollen) Ausstehend
    • Erzeuger (Producer): Hauptverantwortliche für Design, Recyclingfähigkeit, Schadstofffreiheit, Rezyklatanteil und Konformitätserklärungen.
    • Hersteller (Manufacturer in EPR context): Zahlt die EPR-Gebühren und registriert sich (oft identisch mit Erzeuger/Importeur).
    • Importeure: Müssen sicherstellen, dass Drittland-Ware alle EU-Regeln erfüllt (fungieren oft als „Hersteller“ im Sinne der EPR).
    • Vertreiber/Endvertreiber (Distributors): Kontrollpflichten (kein Verkauf ohne Registrierung des Herstellers); spezielle Pflichten für Gastronomie (Mehrwegangebot, Wiederbefüllung).
    • Wirtschaftsakteure (Economic Operators): Überbegriff. Betrifft alle bei Verboten (Anhang V) und Transportverpackungs-Mehrwegquoten.
    • Mitgliedstaaten: Müssen Sammelsysteme (Pfand), Register und Sanktionen einrichten und Abfallreduktionsziele erreichen.